Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemein

Die folgenden Teilnahmebedingungen sind als Ergänzung zu den §§ 651 ff. BGB anzusehen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und PRIGNITZ ZU PFERD. Sie werden von Ihnen mit der Buchung anerkannt. PRIGNITZ ZU PFERD, im folgenden Veranstalter genannt, organisiert Wanderritte ohne Verleih betriebseigener Pferde und nimmt diesbezüglich auch Fremdleistungen Dritter in Anspruch. 

Die Einstands‐ und Leistungspflicht von PRIGNITZ ZU PFERD umfasst, ohne dass damit eine Beschränkung der Haftung für die schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten von PRIGNITZ ZU PFERD verbunden ist, nicht das spezielle Risiko, das beim Reitsport entsteht. Die Teilnahme an Wanderritten von PRIGNITZ ZU PFERD erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Teilnehmer, der mit seinem (eigenem oder geliehenem) Pferd an einem Ritt teilnimmt, haftet uneingeschränkt nach § 833 BGB. Er bleibt während der gesamten Veranstaltung Tierhüter im Sinne des § 834 BGB.
Eine Haftpflichtversicherung des Pferdes ist zwingend notwendig.

Da das Reiten eine nicht ungefährliche Sportart ist, deren Risiko in erster Linie vom Können des Reiters abhängt, aber auch von tiertypischen Reaktionen (Scheuen, Herdentrieb, usw.), muss jeder Teilnehmer über Geländeerfahrung verfügen, in allen drei Gangarten sicher und geübt sein und sein Pferd dementsprechend in allen drei Gangarten jederzeit unter Kontrolle haben.

Jeder Teilnehmer versichert mit seiner verbindlichen Anmeldung, dass sein Pferd frei von ansteckenden Krankheiten ist und aus einem seuchenfreien Bestand kommt (Nachweis ist mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen). Das Pferd muss verkehrs‐, ausbruchs‐ und anbindesicher sein, mindestens sechs Jahre alt sein und den jeweiligen geistigen und körperlichen Anforderungen entsprechend trainiert sein. Es muss im üblichen Rahmen sozialverträglich sein. Der Equidenpass ist mitzuführen.

Grundsätzlich sind alle Ritte für Barhufpferde geeignet, sofern sie regelmäßig barhuf auf hartem Boden (Asphalt, Kopfsteinpflaster, etc.) geritten werden. Dennoch obliegt es dem Teilnehmer, sich um einen entsprechendenHufschutz seines Pferdes zu kümmern.

Hengste und Hunde sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Sofern nicht anders angegeben, ist die Teilnehmerzahl auf insgesamt sechs Reiter (inklusive Rittführer) beschränkt.

Das Mindestalter für die Teilnahme an Wanderritten beträgt 14 Jahre. Bei minderjährigen Teilnehmern verbleibt die Aufsichtspflicht bei den Eltern, sofern sie ebenfalls Teilnehmer sind. Minderjährige, die ohne Beisein der Erziehungsberechtigten teilnehmen, benötigen eine Einverständniserklärung eben dieser. Für Teilnehmer unter 18 Jahren besteht ausdrücklich Helmpflicht.

Wanderritte unterliegen den vom Veranstalter nicht zu beeinflussenden Witterungsbedingungen am Reiseort. Zur Vermeidung von Gefahren für Pferd und Reiter sind Änderungen des Reiseablaufs und der Route aus Witterungsgründen, im Interesse Ihrer Sicherheit oder aus anderen sachlichen Gründen möglich. Die angegebenen Routen, Rittzeiten und Abläufe entsprechen daher dem, was bei gewöhnlichem Ablauf möglich ist. Sie stellen
keine verbindliche Leistungszusage dar.

Des Weiteren ist jeder Teilnehmer angehalten, sich um entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern (Unfall, Krankheit, Gepäck, Haftpflicht).

Anmeldung & Vertragsabschluss

Die Anmeldung kann durch den Teilnehmer selber mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme ist gebunden an das Anmeldeformular, welches vom Teilnehmer gewissenhaft und wahrheitsgemäß ausgefüllt wurde und geht in
schriftlicher Form per Post oder E‐Mail in Form einer Rechnung zu.

Bezahlung

Die Buchung wird durch eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Wanderritt‐Pauschalpreises innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung verbindlich. Die Restzahlung ist bis spätestens 10 Tage vor Reisebeginn fällig.

Rücktritt, Kündigung und Leistungsänderung durch den Teilnehmer

Der Reiseteilnehmer kann vor Reisebeginn zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgebend ist der Zugang der schriftlichen Erklärung.

Im Falle des Rücktritts gelten die branchenüblichen Regeln: Bei Rücktritt des Teilnehmers vom Wanderritt bemüht sich der Teilnehmer um einen Ersatzteilnehmer. Wird kein Ersatzteilnehmer gefunden, steht PRIGNITZ ZU PFERD folgender Ersatzanspruch zu:

‐ bis 60 Tage vor Reisebeginn 50 % des Pauschalpreises
‐ 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 70 % des Pauschalpreises
‐ 29 bis 10 Tage vor Reisebeginn 80 % des Pauschalpreises
‐ ab 9 Tage vor Reisebeginn 100 % des Pauschalpreises.

Muss ein Teilnehmer die Veranstaltung abbrechen, so kann er keine Entschädigung oder Erstattung des Reisepreises, auch nicht anteilig, geltend machen. Der Veranstalter ist dem Teilnehmer bei der Organisation des Rücktransportes des Pferdes zum Ausgangsort behilflich. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Teilnehmer selber.

Der Abschluss einer Reiserücktritts‐ und Reiseabbruchversicherung wird ausdrücklich empfohlen.

Rücktritt, Kündigung und Leistungsänderung durch den Veranstalter

A) PRIGNITZ ZU PFERD behält sich vor Ritte kurzfristig abzusagen, wenn die Sicherheit der Teilnehmer aufgrund nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Ebenso im Falle von Krankheit des Rittführers oder dessen Pferd. Bereits geleistete Anzahlungen werden in diesem Fall umgehend rückvergütet. Ein darüber hinaus gehender Anspruch kann nicht geltend gemacht werden.

B) Im Interesse der Sicherheit von Mensch und Tier ist jeder Teilnehmer verpflichtet, den Anweisungen des jeweiligen Rittführers Folge zu leisten und sich rücksichtsvoll gegenüber den anderen Teilnehmern zu verhalten. Gefährdet ein Teilnehmer aufgrund seines Verhaltens (mangelnde reiterliche Fähigkeiten, Konflikte innerhalb der Teilnehmergruppe, übermäßiger Alkoholkonsum, sexuelle Übergriffe jeglicher Art, Nichteinhaltung von Anordnungen und Entscheidungen des Rittführers) oder des Verhaltens seines Pferdes die Sicherheit der Gruppe, so ist der Rittführer gegenüber dem Teilnehmer berechtigt sofort vom Vertrag zurückzutreten und ihn von der weiteren Teilnahme auszuschließen, auch nach Reisebeginn. In diesem Falle werden Reisekosten nicht erstattet, auch nicht anteilig. Der Rücktransport zum Ausgangsort kann vom Veranstalter organisiert werden, erfolgt aber
zu Lasten des Teilnehmers.

C) Widerspricht der tatsächliche gesundheitliche Zustand des Teilnehmerpferdes den im Anmeldeformular gemachten Angaben und ist es dem Pferd auf Grund dessen nicht möglich, körperlich unversehrt am Ritt teilzunehmen oder steht dem Pferd keine passende und geeignete Ausrüstung zur Verfügung, behält sich der Veranstalter den Ausschluss des Teilnehmers samt seinem Pferd vom Ritt vor. In diesem Fall werden keine Reisekosten erstattet.

D) Im Falle eines Abbruchs einer schon begonnenen Veranstaltung durch den Veranstalter erstattet der Veranstalter dem Teilnehmer anteilig die Reisekosten und sorgt für den Rücktransport des Teilnehmers zum Ausgangspunkt der Reise.

Haftungsbeschränkung, Haftungsausschluss

Die vertragliche Haftung von PRIGNITZ ZU PFERD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch PRIGNITZ ZU PFERD herbeigeführt wurde.

Schadenersatzansprüche PRIGNITZ ZU PFERD gegenüber aus unerlaubter Handlung sind, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, bei Personenschäden auf € 75.000, bei Sachschäden auf € 4.000 beschränkt.

PRIGNITZ ZU PFERD haftet nicht für Leistungsstörungen Dritter. Dies betrifft insbesondere Leistungen von Beherbergungsbetrieben, Catering‐ oder Logistikpartnern.

Für Schäden, die der Teilnehmer verursacht, muss dieser eigenständig haften. Der Haftungsausschluss bezieht sich auch auf mittelbar Geschädigte, denen der Gast verpflichtet ist.

Der Veranstalter haftet nicht für Gepäckschäden oder Gepäckverlust. Er haftet nur für solche Ansprüche aus der Veranstaltung, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Veranstalters zurückzuführen sind.

Mitwirkungspflicht

Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich vor Ort zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Anspruch wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der gebuchten Leistung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung des Aufenthalts gegen über uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Neuruppin.